Hinweis zu Meldungen für den Ersatz eines Wärmeerzeugers:
Besteht die Massnahme (Heizungsersatz und Standardlösung) aus mehreren relevanten Bauteilen, so sind diese grundsätzlich zeitgleich zu realisieren. Einzelne Massnahmen (Solaranlage, Wärmedämmung, etc.) dürfen längstens bis zum Beginn der nächsten Heizperiode nachgeholt werden. Bereits umgesetzte Massnahmen sind zu belegen (GEAK, Lieferscheine, Rechnungen). Die Kosten für die Überprüfung der Meldung durch die Gemeinde sind durch die Bauherrschaft zu tragen (s. § 36 Kantonales Energiegesetz).