Meldepflicht

www.energiemeldungen.lu.ch

Der Ersatz eines Wärmeerzeugers (Heizung) in bestehenden Bauten mit Wohnnutzung, eines zentralen Elektro-Wassererwärmers / Boilers und die Sanierung, der Ersatz oder wesentliche Änderungen von technischen Einrichtungen zur Beheizung von Freiluftbädern (Schwimmbädern) sind gemäss kantonalem Energiegesetz seit 1.1.2019 meldepflichtig bei der Gemeinde. Solche Vorhaben müssen spätestens 20 Tage vor Baubeginn gemeldet werden. Diese Web-Seite ist die für alle Gemeinden gültige, zentrale Meldeplattform. Alle Meldungen sind – für alle Gemeinden - zwingend über dieses Tool vorzunehmen.

Bitte erfassen Sie den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) desjenigen Gebäudes, in welchem der Wäremerzeuger steht. Die weiteren EGID sind im Feld "Erläuterungen" am Ende der Meldung zu erfassen.

Informationen


Hinweis zu Meldungen für den Ersatz eines Wärmeerzeugers:

Besteht die Massnahme (Heizungsersatz und Standardlösung) aus mehreren relevanten Bauteilen, so sind diese grundsätzlich zeitgleich zu realisieren. Einzelne Massnahmen (Solaranlage, Wärmedämmung, etc.) dürfen längstens bis zum Beginn der nächsten Heizperiode nachgeholt werden. Bereits umgesetzte Massnahmen sind zu belegen (GEAK, Lieferscheine, Rechnungen). Die Kosten für die Überprüfung der Meldung durch die Gemeinde sind durch die Bauherrschaft zu tragen (s. § 36 Kantonales Energiegesetz).

Ich bin

Gebäudeangaben

Angaben zum Gebäude mit den geplanten meldepflichtigen Massnahmen

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Bestehender zentraler Elektro-Wassererwärmer

Neuer zentraler Wassererwärmer

Bestehender Wärmeerzeuger (Heizung)

Bestehender zentraler Elektro-Wassererwärmer

Einrichtung

Neuer Wärmeerzeuger (Heizung)

Der Kanton Luzern fördert Wärmepumpen, wenn diese eine fossile (Öl oder Erdgas) oder elektrische Hauptheizung ersetzen. Weitere Informationen zur Wärmepumpenförderung: uwe.lu.ch/themen/energie/foerderprogramme/waermepumpen

Neuer zentraler Wassererwärmer

Nachweis

Verfügt das Gebäude über ein Zertifikat Minergie, so ist die Anforderung erfüllt. Bei einer Sanierung genügt das provisorische Zertifikat. Dies ist im Rahmen der Ausführungsbestätigung gemäss §28 EnV zu belegen.

Das definitive Zertifikat ist im Rahmen der Ausführungsbestätigung gemäss §26 EnV zu belegen.

Der Nachweis gilt als erfüllt, wenn das Gebäude mit dem neuen Wärmeerzeuger die GEAK-Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser erreicht. Dies ist spätestens im Rahmen der Ausführungsbestätigung gemäss §28 KEnV zu belegen.

Wenn weder ein Minergie-Zertifikat noch ein GEAK mit der Gesamtenergieeffizienzklasse D oder besser vorliegt, ist beim Heizungsersatz zwingend eine Standardlösung gemäss Energieverordnung umzusetzen.

erwärmt.

* Die Photovoltaik-Anlage wird direkt mit dem Boiler verbunden. Sie wird nicht an einen Wechselrichter angeschlossen.

Thermische Sonnenkollektoren für die Wassererwärmung

Photovoltaik-Anlage für die Wassererwärmung

Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser

(mit Wärmepumpenboiler, Solaranlage oder anderer erneuerbarer Energie)

Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft

Mit Erdgas angetriebene Wärmepumpe

Fernwärmeanschluss mit Abwärme oder erneuerbarer Energie

Wärmekraftkopplung

Warmwasserwärmepumpe mit Photovoltaikanlage

Ersatz der Fenster entlang der thermischen Gebäudehülle, U-Wert Glas ≤ 0.70 W/m²K

Wärmedämmung von Fassade und/oder Dach

Grundlast-Wärmeerzeuger erneuerbar mit bivalent betriebenem fossilem Spitzenlastkessel

Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL)

Die notwendigen Herkunftszertifikate gemäss §11 der kantonalen Energieverordnung liegen der Bauherrschaft vor und werden vor Inbetriebnahme der Anlage bei der kommunalen Baubehörde hinterlegt

Ausführung

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