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Öffentliche Planauflage CKW Transformatorenstation Menznau-Hasenmatt
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, ist folgendes Plangenehmigungsgesuch eingegangen:
Gesuchsteller: CKW AG, Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern
Bauvorhaben:
S-2654275.1
Transformatorenstation Menznau-Hasenmatt
- Neue TS auf der Parzelle 68 der Gemeinde Menznau
Koordinaten: 2642015 / 1210441
L-0171360.3
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Menznau-Hasenmatt und Menznau-Buchensäge
- Neue MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten sind auf der Parzelle 68 der Gemeinde Menznau vorgesehen
Koordinaten: 2642015 / 1210441 nach 2642091 / 1210517
L-2654277.1
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Menznau-Hasenmatt und Menznau-Dorfstr. 8
- Neue MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten sind auf der Parzelle 68 der Gemeinde Menznau vorgesehen
Koordinaten: 2642015 / 1210441 nach 2642496 / 1210081
L-0143246.2
20 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Menznau-Hasenmatt und Menznau-Chrutschütti
- Neue MS-Kabelleitung
- Grabarbeiten sind auf der Parzelle 68 der Gemeinde Menznau vorgesehen
Koordinaten: 2642015 / 1210441 nach 2641876 / 1210372
Zone: Weitere Kern- oder Dorfzone, Strassen, Landwirtschaftszone, Reservezone
Grundstück Nr. 68, 70, 1063, 1012, 3, 104, 1000, 103, 102, 71, 107
Die Auflistung der Grundstücke gilt vorbehältlich abweichender Angaben in den verbindlichen Planunterlagen.
Ortsbezeichnung: TS Menznau-Hasenmatt, TS Menznau-Buchensäge,
TS Menznau-Dorfstr. 8, TS Menznau-Chrutschütti
Die Planunterlagen liegen während der gesetzlichen Frist von 30 Tagen, vom
24. August 2026 bis 22. September 2026, auf der Gemeindekanzlei Menznau, während den ordentlichen Bürozeiten zur öffentlichen Einsicht auf sowie im Internet unter http://www.lu.ch/verwaltung/BUWD/buwd_bekanntmachungen_planauflagenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet..
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/7669/407cdcdcdcExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschiften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
- Einsprachen gegen die Enteignung;
- Begehren nach den Artikeln 7-10 EntG;
- Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
- Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
- die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden. Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
