Inhalt

Betreuungsgutscheine ab 1. August 2026

5. August 2026

Seit 1. Januar 2026 sind das neue Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG) und die Verordnung zum Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsverordnung, KiBeV) in Kraft. Basierend auf diesen rechtlichen Grundlagen werden im Kanton Luzern ab 1. August 2026 einheitliche Betreuungsgutscheine für die familienergänzende Kinderbetreuung ausgerichtet.

Die Betreuungsgutscheine können für Kinder im Vorschulalter (ab drei Monaten bis zum Eintritt in den obligatorischen Kindergarten) beantragt werden, die in einer Kindertagesstätte (Kita) oder bei einer Tagesfamilie betreut werden, sofern diese einer Tagesfamilienorganisation angeschlossen ist. Die Höhe der Betreuungsgutscheine richtet sich nach der Höhe des Einkommens und Arbeitspensums der Erziehungsberechtigten. Bei einem massgebenden Einkommen von über 120'000 Franken pro Jahr entfällt der Anspruch auf Betreuungsgutscheine.

Erziehungsberechtigte, die berufstätig, auf Stellensuche oder in Ausbildung sind, können Betreuungsgutscheine über den OnlineschalterExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. beantragen.

Die Wohngemeinde prüft nach der Einreichung des Gesuchs die Angaben und ermittelt das massgebende Einkommen der Erziehungsberechtigten. Gestützt auf diese Angaben wird der Anspruch und die Höhe der Betreuungsgutscheine berechnet. Anschliessend werden die Erziehungsberechtigten schriftlich über den Entscheid informiert.

Mit dem Online-RechnerExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. können Erziehungsberechtigte den ungefähren Anspruch auf Betreuungsgutscheine für die vorschulische familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Luzern berechnen lassen. Weitere Informationen sowie Fragen und Antworten für Erziehungsberechtigte stehen unter folgendem Link zur Verfügung: Familienergänzende Kinderbetreuung - Kanton LuzernExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Logo Gemeinde Menznau