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Handänderungssteuer

Gegenstand der Handänderungssteuer ist der Wechsel im Eigentum an einem Grundstück oder der Wechsel der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über ein Grundstück. Die Handänderungssteuer ist grundsätzlich vom Erwerber bzw. der Erwerberin zu bezahlen, vertraglich können jedoch auch andere Regelungen vereinbart werden. Sofern kein Steuerbefreiungsgrund oder Ausnahme von der Steuerpflicht besteht, beträgt die Handänderungssteuer grundsätzlich 1,5 % des Handänderungswerts.

 

Gesetzliche Grundlage für die Handänderungssteuer bildet das Handänderungssteuergesetz

 

Für den Bezug einer allfälligen Handänderungssteuer ist die Abteilung Sondersteuern verantwortlich. Diese gibt Ihnen gerne detaillierte Auskunft über die Handänderungssteuer.

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