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Grundstückgewinnsteuer

Steuerpflichtig ist der bei einer Veräusserung eines Grundstückes erzielte Gewinn. Ausnahme: Gewinne aus der Veräusserung von Geschäftsvermögen unterliegen nicht der Grundstückgewinnsteuer, sondern der Einkommens- oder Gewinnsteuer. Die Grundstückgewinnsteuer ist grundsätzlich vom Veräusserer bzw. der Veräusserin zu bezahlen, vertraglich können jedoch auch andere Regelungen vereinbart werden. Als Grundstückgewinn gilt der Mehrertrag des Veräusserungswertes gegenüber dem seinerzeitigen Anlagewert des Grundstückes.

 

Gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer bildet das Grundstückgewinnsteuergesetz.

 

Für den Bezug einer allfälligen Grundstückgewinnsteuer ist die Abteilung Sondersteuern verantwortlich. Diese gibt Ihnen gerne detaillierte Auskunft über die Grundstückgewinnsteuer.

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