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Alimentenhilfe

Anspruch auf Bevorschussung
Das unterhaltsberechtigte Kind hat gegenüber der Einwohnergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise oder nicht rechtzeitig nachkommen. Die Bevorschussung setzt einen Rechtstitel voraus. Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge, die nach der Gesuchstellung fällig werden.

Umfang der Bevorschussung
Der Umfang der Bevorschussung richtet sich nach dem im Rechtstitel genannten und nicht geleisteten Unterhaltsbeitrag.

Kostenpflicht
Die Einwohnergemeinde trägt die Kosten der Bevorschussung, soweit sie nicht vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert werden kann.

Am 1. März 2020 tritt das Gesetz Teilbevorschussung der Alimente im Kanton Luzern in Kraft.

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